In unserem hochtechnisierten und arbeitsteiligen Alltag kommt der beruflich eng spezialisierte Bürger kaum mehr ohne die Inanspruchnahme von Sachverständigen aus. Regierungen und Parlamente des Bundes und der Länder lassen sich von Sachverständigen-Kommissionen beraten. Gerichte benötigen Sachverständige zur Aufklärung der tatsächlichen Sachverhalte, um diese anschließend juristisch richtig einordnen zu können. Versicherungen setzen sie zur Schadensermittlung und -bewertung ein. Unternehmer brauchen sie, um berechtigte Ansprüche zu begründen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Der Verbraucher ist auf sie angewiesen, wenn er einen Bauschaden beweisen will, sein Hausgrundstück zu Beleihungszwecken bewerten lassen muss, seinen Kraftfahrzeugschaden beziffern soll oder irgendeine andere Schadensursache untersuchen oder Vermögensbewertung vornehmen lassen möchte. Darüber hinaus werden Sachverständige gebraucht, wenn gefährliche und überwachungsbedürftige Anlagen, sicherheitsrelevante Einrichtungen oder gesundheitsgefährdende Produkte in periodischen Zeitabständen zu überprüfen sind oder wenn in Schiedsgerichts- oder Schiedsgutachtenverfahren abschließend und verbindlich Tatsachenentscheidungen getroffen werden müssen.
Welche Aufgaben erledigen Sachverständige?
Sachverständige nehmen aufgrund ihrer Sachkunde und Erfahrung zu tatsächlichen Sachverhalten Stellung und erteilen fachlichen Rat, beantworten aber keine Rechtsfragen und subsumieren schon gar nicht tatsächliche Sachverhalte unter rechtliche Tatbestände. Mithin haben Sachverständige die Aufgabe, unparteiisch, unabhängig und objektiv den vom jeweiligen Auftraggeber vorgegebenen Sachverhalt fachlich zu beurteilen oder zu bewerten, so dass das Gutachtenergebnis von jedermann, dem das Gutachten vorgelegt wird, akzeptiert werden kann. Der Sachverständige muss also glaubhaft und vertrauenswürdig sein, so dass seine gutachterliche Aussage verkehrsfähig wie eine Urkunde ist. Mit Hilfe seiner Gutachten können gerichtliche Streitigkeiten vermieden oder, falls es dazu kommen sollte, richtige und gerechte Entscheidungen getroffen werden.
Welche Arten von Sachverständigen gibt es?
Die Suche nach dem richtigen Sachverständigen beginnt meist im Branchenfernsprechbuch, in den sog. Gelben Seiten. Dort findet sich unter der Rubrik «Sachverständige» eine Vielzahl von Sachverständigen und eine Vielfalt von Bezeichnungen wie beispielsweise «anerkannt», «öffentlich bestellt», «vereidigt», «TÜV-Sachverständiger», «DEKRA-Sachverständiger» u. a. Was bedeuten diese Zusätze, sind alle Sachverständigen für die gleichen Aufgaben qualifiziert?
Die Bezeichnung «Sachverständiger» ist grundsätzlich nicht gesetzlich geschützt, so dass sich jeder auf Sachgebieten, in denen es keiner gesetzlich geregelten Zulassung oder Anerkennung bedarf, am Gutachtenmarkt betätigen kann und diesen "Titel" selbst verleihen darf. Der Gesetzgeber wie auch private Organisationen haben jedoch Verfahren und Formen von Sachverständigen entwickelt, die die notwendige Kompetenz für verschiedene Bereiche definiert.
Man unterscheidet mehrere Gruppen von Sachverständigen, wobei Sachverständige ohne Weiteres mehreren Gruppen zugleich angehören können. So sind Sachverständige, die für amtlich anerkannte Prüforganisationen arbeiten, je nach Aufgabenbereichen zum Teil auch öffentlich bestellt und vereidigt oder verfügen über eine Zertifizierung. Selbstständige öffentlich bestellte Sachverständige sind z.B. Mitglieder von Verbänden, die ihrerseits eigene Verbandsanerkennungen aussprechen. Staatlich anerkannte Sachverständige entsprechend der Landesbauordnungen können zusätzlich über eine öffentliche Bestellung verfügen. Eine Vielzahl von Varianten ist hier möglich.
Hier nun eine Grobgliederung in fünf Gruppen
Die öffentlich bestellten Sachverständigen
Sachverständige amtlich anerkannter Prüforganisationen bzw. amtlich anerkannte Sachverständige
Die staatlich anerkannten Sachverständigen
In einigen Bundesländern wurde zur Prüfung von Schall- und Wärmeschutz, baulichem Brandschutz und Standsicherheit der staatlich anerkannte oder auch in Bayern der "verantwortliche Sachverständige" eingeführt.
Staatlich anerkannte Sachverständige:
Die zertifizierten Sachverständigen
Eine derzeit zu beobachtende Entwicklung im Bereich der Anerkennung von Sachverständigen darf wegen ihrer Bedeutung und Ausstrahlung auf das gesamte Sachverständigenwesen in Deutschland und Europa nicht fehlen. Die Europäischen Normeninstitutionen haben einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten die Normenreihe 45000 bzw. 17000 beschlossen, die in Deutschland als DIN-Normen übernommen wurden. Diese Normenreihen werden auch zunehmend für den internationalen Bereich und dort auch für Dienstleister relevant. Mithin können sich auch Sachverständige zertifizieren lassen, auch wenn sie bereits öffentlich bestellt sind.
In der ISO-Norm 17024 wird festgelegt, welche Anforderungen eine Zertifizierungsstelle für Personen - also Überprüfung deren persönlicher Kompetenz - erfüllen muss, um akkreditiert zu werden. Im regulierten Bereich sind für die Akkreditierung und Überwachung der Zertifizierungsstellen in Deutschland in der Regel staatliche Stellen zuständig. Im nicht regulierten Bereich sind privatrechtlich organisierte Akkreditierungsstellen zuständig.
Die Überprüfung der persönlichen Sachkunde gehört seit jeher zum deutschen Sachverständigenwesen; so definiert das Institut für Sachverständigenwesen den Sachverständigen als eine Person, die auf einem oder mehreren Sachgebieten über überdurchschnittliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und diese besondere Sachkunde persönlich, unabhängig, unparteiisch, weisungsfrei und gewissenhaft zur Verfügung stellt. Um auch in Zukunft bekannte Systeme mit neuen Systemen kompatibilisierbar zu gestalten, haben sich die Mitglieder des Institut für Sachverständigenwesen frühzeitig auf diesem Gebiet engagiert.
Zertifizierte Sachverständige
Sonstige
Ein Teil der Sachverständigen hat sich in privatrechtlichen Verbänden organisiert, die Mitglieder aufnehmen und als Verbandssachverständige anerkennen, wenn sie bestimmte Anforderungen an die Vorbildung und Sachkunde erfüllen. Die Voraussetzungen für eine Verbandsanerkennung hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.05.1984 (NIW 84, 2365) festgelegt.
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