Sachverständige
In
unserem hochtechnisierten und arbeitsteiligen Alltag kommt der
beruflich eng spezialisierte Bürger kaum mehr ohne die Inanspruchnahme
von Sachverständigen aus. Regierungen und Parlamente des Bundes und der
Länder lassen sich von Sachverständigen-Kommissionen beraten. Gerichte
benötigen Sachverständige zur Aufklärung der tatsächlichen
Sachverhalte, um diese anschließend juristisch richtig einordnen zu
können. Versicherungen setzen sie zur Schadensermittlung und -bewertung
ein. Unternehmer brauchen sie, um berechtigte Ansprüche zu begründen
und unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Der Verbraucher ist auf sie
angewiesen, wenn er einen Bauschaden beweisen will, sein Hausgrundstück
zu Beleihungszwecken bewerten lassen muss, seinen Kraftfahrzeugschaden
beziffern soll oder irgendeine andere Schadensursache untersuchen oder
Vermögensbewertung vornehmen lassen möchte. Darüber hinaus werden
Sachverständige gebraucht, wenn gefährliche und überwachungsbedürftige
Anlagen, sicherheitsrelevante Einrichtungen oder gesundheitsgefährdende
Produkte in periodischen Zeitabständen zu überprüfen sind oder wenn in
Schiedsgerichts- oder Schiedsgutachtenverfahren abschließend und
verbindlich Tatsachenentscheidungen getroffen werden müssen.
Welche Aufgaben erledigen Sachverständige?
Sachverständige nehmen aufgrund ihrer Sachkunde und
Erfahrung zu tatsächlichen Sachverhalten Stellung und erteilen
fachlichen Rat, beantworten aber keine Rechtsfragen und subsumieren
schon gar nicht tatsächliche Sachverhalte unter rechtliche Tatbestände.
Mithin haben Sachverständige die Aufgabe, unparteiisch, unabhängig und
objektiv den vom jeweiligen Auftraggeber vorgegebenen Sachverhalt
fachlich zu beurteilen oder zu bewerten, so dass das Gutachtenergebnis
von jedermann, dem das Gutachten vorgelegt wird, akzeptiert werden
kann. Der Sachverständige muss also glaubhaft und vertrauenswürdig
sein, so dass seine gutachterliche Aussage verkehrsfähig wie eine
Urkunde ist. Mit Hilfe seiner Gutachten können gerichtliche
Streitigkeiten vermieden oder, falls es dazu kommen sollte, richtige
und gerechte Entscheidungen getroffen werden.
Welche Arten von Sachverständigen gibt es?
Die Suche nach dem richtigen Sachverständigen
beginnt meist im Branchenfernsprechbuch, in den sog. Gelben Seiten.
Dort findet sich unter der Rubrik «Sachverständige» eine Vielzahl von
Sachverständigen und eine Vielfalt von Bezeichnungen wie beispielsweise
«anerkannt», «öffentlich bestellt», «vereidigt»,
«TÜV-Sachverständiger», «DEKRA-Sachverständiger» u. a. Was bedeuten
diese Zusätze, sind alle Sachverständigen für die gleichen Aufgaben
qualifiziert?
Die Bezeichnung «Sachverständiger» ist grundsätzlich nicht gesetzlich
geschützt, so dass sich jeder auf Sachgebieten, in denen es keiner
gesetzlich geregelten Zulassung oder Anerkennung bedarf, am
Gutachtenmarkt betätigen kann und diesen "Titel" selbst verleihen darf.
Der Gesetzgeber wie auch private Organisationen haben jedoch Verfahren
und Formen von Sachverständigen entwickelt, die die notwendige
Kompetenz für verschiedene Bereiche definiert.
Man unterscheidet mehrere Gruppen von Sachverständigen, wobei
Sachverständige ohne Weiteres mehreren Gruppen zugleich angehören
können. So sind Sachverständige, die für amtlich anerkannte
Prüforganisationen arbeiten, je nach Aufgabenbereichen zum Teil auch
öffentlich bestellt und vereidigt oder verfügen über eine
Zertifizierung. Selbstständige öffentlich bestellte Sachverständige
sind z.B. Mitglieder von Verbänden, die ihrerseits eigene
Verbandsanerkennungen aussprechen. Staatlich anerkannte Sachverständige
entsprechend der Landesbauordnungen können zusätzlich über eine
öffentliche Bestellung verfügen. Eine Vielzahl von Varianten ist hier
möglich.
Hier nun eine Grobgliederung in fünf Gruppen
Die Unterschiede dieser fünf Gruppen von Sachverständigen sind in folgenden Umständen begründet:
Die öffentlich bestellten Sachverständigen
- sind in einer besonderen
Bestimmung gesetzlich geregelt (vgl. § 36 GewO, § 91 HwO) und sind für
die Erstellung von Gutachten, einigen Prüfungssektoren (z.B.
Altautoverordnung, Verpackungsverordnung) sowie die Beratung in ihren
definierten Sachgebieten bestellt
- müssen einen Eid
dahingehend ablegen, dass sie ihre Gutachten und sonstigen Aufgaben
unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich
erstatten
- werden nur dann öffentlich
bestellt, wenn sie zuvor besondere Sachkunde nachweisen und keine
Bedenken gegen ihre persönliche Integrität bestehen
- sind in Gerichtsverfahren
bevorzugt zur Gutachtenerstattung heranzuziehen; andere Sachverständige
dürfen in Gerichtsverfahren nur dann mit der Erstattung eines
Gutachtens beauftragt werden, wenn besondere Umstände dies erfordern
(vgl. §§ 404 Abs. 2 ZPO, 73 Abs. 2 StPO)
- unterliegen während der
Zeit ihrer öffentlichen Bestellung einem umfangreichen Pflichtenkatalog
mit entsprechender Kontrolle durch eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts
- verlieren ihre öffentliche Bestellung durch Widerruf, wenn sie gegen den Pflichtenkatalog verstoßen
Eine Liste der öffentlich bestellten Sachverständigen
erhält man bei der jeweiligen örtlichen Bestellungskörperschaft, also
vor allem bei den Kammern. Einige Gesamtverzeichnisse z.B. das der
Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammen findet man im
Internet unter www.svv.ihk.de bzw.
www.svd-handwerk.de.
Sachverständige amtlich anerkannter Prüforganisationen bzw. amtlich anerkannte Sachverständige
- werden aufgrund besonderer
gesetzlicher Bestimmungen in bestimmten Bereichen hoheitlich tätig,
indem sie Sicherheitsprüfungen durchführen
- Beispiele: Überprüfung von Kraftfahrzeugen, Aufzügen, Druckbehältern, medizinisch-technischen Geräten
- sind Angestellte oder Vertragspartner von staatlich beliehenen Organisationen (z.B. DEKRA, GTÜ, TÜV'en)
- verlieren ihre amtliche Anerkennung durch Widerruf, wenn sie gegen vorliegende Pflichtenkataloge verstoßen
Die Organisationen sowie deren Sachverständige werden von den
zuständigen Landesbehörden entsprechend eines gesetzlich festgelegten
Pflichtenkataloges bei ihrer Tätigkeit überwacht.
Die staatlich anerkannten Sachverständigen
In einigen Bundesländern wurde zur Prüfung von Schall- und
Wärmeschutz, baulichem Brandschutz und Standsicherheit der staatlich
anerkannte oder auch in Bayern der "verantwortliche Sachverständige"
eingeführt.
Staatlich anerkannte Sachverständige:
- werden von den zuständigen Landesbaubehörden oder von den beauftragten Architekten- und Ingenieurkammern anerkannt
- verlieren ihre staatliche Anerkennung durch Widerruf, wenn sie gegen den Pflichtenkatalog verstoßen
- verlieren ihre staatliche Anerkennung durch Widerruf, wenn sie gegen den Pflichtenkatalog verstoßen
Die Sachverständigen werden von den zuständigen Anerkennungsstellen
entsprechend eines festgelegten Pflichtenkataloges bei ihrer Tätigkeit
überwacht.
Listen der staatlich anerkannten Sachverständigen werden von den Anerkennungsstellen geführt.
Die zertifizierten Sachverständigen
Eine derzeit zu beobachtende Entwicklung im Bereich der Anerkennung
von Sachverständigen darf wegen ihrer Bedeutung und Ausstrahlung auf
das gesamte Sachverständigenwesen in Deutschland und Europa nicht
fehlen. Die Europäischen Normeninstitutionen haben einheitlich für alle
EU-Mitgliedstaaten die Normenreihe 45000 bzw. 17000 beschlossen, die in
Deutschland als DIN-Normen übernommen wurden. Diese Normenreihen werden
auch zunehmend für den internationalen Bereich und dort auch für
Dienstleister relevant. Mithin können sich auch Sachverständige
zertifizieren lassen, auch wenn sie bereits öffentlich bestellt sind.
In der ISO-Norm 17024 wird festgelegt, welche Anforderungen eine
Zertifizierungsstelle für Personen - also Überprüfung deren
persönlicher Kompetenz - erfüllen muss, um akkreditiert zu werden. Im
regulierten Bereich sind für die Akkreditierung und Überwachung der
Zertifizierungsstellen in Deutschland in der Regel staatliche Stellen
zuständig. Im nicht regulierten Bereich sind privatrechtlich
organisierte Akkreditierungsstellen zuständig.
Die Überprüfung der persönlichen Sachkunde gehört seit jeher zum
deutschen Sachverständigenwesen; so definiert das Institut für
Sachverständigenwesen den Sachverständigen als eine Person, die auf
einem oder mehreren Sachgebieten über überdurchschnittliche Kenntnisse
und Erfahrungen verfügt und diese besondere Sachkunde persönlich,
unabhängig, unparteiisch, weisungsfrei und gewissenhaft zur Verfügung
stellt. Um auch in Zukunft bekannte Systeme mit neuen Systemen
kompatibilisierbar zu gestalten, haben sich die Mitglieder des Institut
für Sachverständigenwesen frühzeitig auf diesem Gebiet engagiert.
Zertifizierte Sachverständige
- werden
zertifiziert, wenn sie zuvor die persönlichen und fachlichen
Voraussetzungen erfüllen und keine Bedenken gegen ihre persönliche
Eignung bestehen
- unterliegen während der Zeit ihrer
Zertifizierung einem umfangreichen Pflichtenkatalog mit entsprechender
Überwachung durch die Zertifizierungsstelle
- verlieren ihre Zertifizierung durch Widerruf, wenn sie gegen den Pflichtenkatalog [allgemeine Informationen und Zertifizierungsbedingungen] verstoßen oder die erforderlichen aktuellen Kenntnisse nicht kontinuierlich nachweisen
Ihre Zertifizierung ist auf einen bestimmten Zeitraum befristet,
Verlängerungen sind möglich, wenn die erforderlichen Kenntnisse
kontinuierlich nachgewiesen werden.
Durch eine Akkreditierung der Zertifizierungsstelle [IfS-Zertifizierung] z.B. durch eine Stelle im Deutschen Akkreditierungsrat
wird durch eine unabhängige Drittstelle auch die Arbeit der
Zertifizierungsstelle kontinuierlich überwacht. Damit ist
sichergestellt, dass auch die Zertifizierung den vorgegebenen Standards
entspricht. Entsprechend der Norm EN 45013 haben die
Zertifizierungsstellen ein aktuelles Verzeichnis der zertifizierten
Sachverständigen vorzuhalten, wie z.B. bei der IfS GmbH für
Sachverständige [Liste der zertifizierten Sachverständigen].
Sonstige
Ein Teil der Sachverständigen hat sich in privatrechtlichen
Verbänden organisiert, die Mitglieder aufnehmen und als
Verbandssachverständige anerkennen, wenn sie bestimmte Anforderungen an
die Vorbildung und Sachkunde erfüllen. Die Voraussetzungen für eine
Verbandsanerkennung hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung
vom 23.05.1984 (NIW 84, 2365) festgelegt.