Sachverständige
In unserem hochtechnisierten und arbeitsteiligen Alltag kommt der beruflich eng spezialisierte Bürger kaum mehr ohne die Inanspruchnahme von Sachverständigen aus. Regierungen und Parlamente des Bundes und der Länder lassen sich von Sachverständigen-Kommissionen beraten. Gerichte benötigen Sachverständige zur Aufklärung der tatsächlichen Sachverhalte, um diese anschließend juristisch richtig einordnen zu können. Versicherungen setzen sie zur Schadensermittlung und -bewertung ein. Unternehmer brauchen sie, um berechtigte Ansprüche zu begründen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Der Verbraucher ist auf sie angewiesen, wenn er einen Bauschaden beweisen will, sein Hausgrundstück zu Beleihungszwecken bewerten lassen muss, seinen Kraftfahrzeugschaden beziffern soll oder irgendeine andere Schadensursache untersuchen oder Vermögensbewertung vornehmen lassen möchte. Darüber hinaus werden Sachverständige gebraucht, wenn gefährliche und überwachungsbedürftige Anlagen, sicherheitsrelevante Einrichtungen oder gesundheitsgefährdende Produkte in periodischen Zeitabständen zu überprüfen sind oder wenn in Schiedsgerichts- oder Schiedsgutachtenverfahren abschließend und verbindlich Tatsachenentscheidungen getroffen werden müssen.
Welche Aufgaben erledigen Sachverständige?
Sachverständige nehmen aufgrund ihrer Sachkunde und Erfahrung zu tatsächlichen Sachverhalten Stellung und erteilen fachlichen Rat, beantworten aber keine Rechtsfragen und subsumieren schon gar nicht tatsächliche Sachverhalte unter rechtliche Tatbestände. Mithin haben Sachverständige die Aufgabe, unparteiisch, unabhängig und objektiv den vom jeweiligen Auftraggeber vorgegebenen Sachverhalt fachlich zu beurteilen oder zu bewerten, so dass das Gutachtenergebnis von jedermann, dem das Gutachten vorgelegt wird, akzeptiert werden kann. Der Sachverständige muss also glaubhaft und vertrauenswürdig sein, so dass seine gutachterliche Aussage verkehrsfähig wie eine Urkunde ist. Mit Hilfe seiner Gutachten können gerichtliche Streitigkeiten vermieden oder, falls es dazu kommen sollte, richtige und gerechte Entscheidungen getroffen werden.
Welche Arten von Sachverständigen gibt es?
Die Suche nach dem richtigen Sachverständigen beginnt meist im Branchenfernsprechbuch, in den sog. Gelben Seiten. Dort findet sich unter der Rubrik «Sachverständige» eine Vielzahl von Sachverständigen und eine Vielfalt von Bezeichnungen wie beispielsweise «anerkannt», «öffentlich bestellt», «vereidigt», «TÜV-Sachverständiger», «DEKRA-Sachverständiger» u. a. Was bedeuten diese Zusätze, sind alle Sachverständigen für die gleichen Aufgaben qualifiziert?
Die Bezeichnung «Sachverständiger» ist grundsätzlich nicht gesetzlich geschützt, so dass sich jeder auf Sachgebieten, in denen es keiner gesetzlich geregelten Zulassung oder Anerkennung bedarf, am Gutachtenmarkt betätigen kann und diesen "Titel" selbst verleihen darf. Der Gesetzgeber wie auch private Organisationen haben jedoch Verfahren und Formen von Sachverständigen entwickelt, die die notwendige Kompetenz für verschiedene Bereiche definiert.
Man unterscheidet mehrere Gruppen von Sachverständigen, wobei Sachverständige ohne Weiteres mehreren Gruppen zugleich angehören können. So sind Sachverständige, die für amtlich anerkannte Prüforganisationen arbeiten, je nach Aufgabenbereichen zum Teil auch öffentlich bestellt und vereidigt oder verfügen über eine Zertifizierung. Selbstständige öffentlich bestellte Sachverständige sind z.B. Mitglieder von Verbänden, die ihrerseits eigene Verbandsanerkennungen aussprechen. Staatlich anerkannte Sachverständige entsprechend der Landesbauordnungen können zusätzlich über eine öffentliche Bestellung verfügen. Eine Vielzahl von Varianten ist hier möglich.
Hier nun eine Grobgliederung in fünf Gruppen
Die Unterschiede dieser fünf Gruppen von Sachverständigen sind in folgenden Umständen begründet:
Die öffentlich bestellten Sachverständigen
- sind in einer besonderen Bestimmung gesetzlich geregelt (vgl. § 36 GewO, § 91 HwO) und sind für die Erstellung von Gutachten, einigen Prüfungssektoren (z.B. Altautoverordnung, Verpackungsverordnung) sowie die Beratung in ihren definierten Sachgebieten bestellt
- müssen einen Eid dahingehend ablegen, dass sie ihre Gutachten und sonstigen Aufgaben unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich erstatten
- werden nur dann öffentlich bestellt, wenn sie zuvor besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre persönliche Integrität bestehen
- sind in Gerichtsverfahren bevorzugt zur Gutachtenerstattung heranzuziehen; andere Sachverständige dürfen in Gerichtsverfahren nur dann mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt werden, wenn besondere Umstände dies erfordern (vgl. §§ 404 Abs. 2 ZPO, 73 Abs. 2 StPO)
- unterliegen während der Zeit ihrer öffentlichen Bestellung einem umfangreichen Pflichtenkatalog mit entsprechender Kontrolle durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
- verlieren ihre öffentliche Bestellung durch Widerruf, wenn sie gegen den Pflichtenkatalog verstoßen
Eine Liste der öffentlich bestellten Sachverständigen erhält man bei der jeweiligen örtlichen Bestellungskörperschaft, also vor allem bei den Kammern. Einige Gesamtverzeichnisse z.B. das der Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammen findet man im Internet unter www.svv.ihk.de bzw. www.svd-handwerk.de.
Sachverständige amtlich anerkannter Prüforganisationen bzw. amtlich anerkannte Sachverständige
- werden aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen in bestimmten Bereichen hoheitlich tätig, indem sie Sicherheitsprüfungen durchführen
- Beispiele: Überprüfung von Kraftfahrzeugen, Aufzügen, Druckbehältern, medizinisch-technischen Geräten
- sind Angestellte oder Vertragspartner von staatlich beliehenen Organisationen (z.B. DEKRA, GTÜ, TÜV'en)
- verlieren ihre amtliche Anerkennung durch Widerruf, wenn sie gegen vorliegende Pflichtenkataloge verstoßen
Die Organisationen sowie deren Sachverständige werden von den zuständigen Landesbehörden entsprechend eines gesetzlich festgelegten Pflichtenkataloges bei ihrer Tätigkeit überwacht.
Staatlich anerkannten Sachverständigen
In einigen Bundesländern wurde zur Prüfung von Schall- und Wärmeschutz, baulichem Brandschutz und Standsicherheit der staatlich anerkannte oder auch in Bayern der "verantwortliche Sachverständige" eingeführt.
Staatlich anerkannte Sachverständige:
- werden von den zuständigen Landesbaubehörden oder von den beauftragten Architekten- und Ingenieurkammern anerkannt
- verlieren ihre staatliche Anerkennung durch Widerruf, wenn sie gegen den Pflichtenkatalog verstoßen
Die Sachverständigen werden von den zuständigen Anerkennungsstellen entsprechend eines festgelegten Pflichtenkataloges bei ihrer Tätigkeit überwacht.
Listen der staatlich anerkannten Sachverständigen werden von den Anerkennungsstellen geführt.
Zertifizierten Sachverständigen
Eine derzeit zu beobachtende Entwicklung im Bereich der Anerkennung von Sachverständigen darf wegen ihrer Bedeutung und Ausstrahlung auf das gesamte Sachverständigenwesen in Deutschland und Europa nicht fehlen. Die Europäischen Normeninstitutionen haben einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten die Normenreihe 45000 bzw. 17000 beschlossen, die in Deutschland als DIN-Normen übernommen wurden. Diese Normenreihen werden auch zunehmend für den internationalen Bereich und dort auch für Dienstleister relevant. Mithin können sich auch - öffentlic bestellte - Sachverständige zertifizieren lassen.
In der ISO-Norm 17024 wird festgelegt, welche Anforderungen eine Zertifizierungsstelle für Personen - also Überprüfung deren persönlicher Kompetenz - erfüllen muss, um akkreditiert zu werden. Im regulierten Bereich sind für die Akkreditierung und Überwachung der Zertifizierungsstellen in Deutschland in der Regel staatliche Stellen zuständig. Im nicht regulierten Bereich sind privatrechtlich organisierte Akkreditierungsstellen zuständig.
Die Überprüfung der persönlichen Sachkunde gehört seit jeher zum deutschen Sachverständigenwesen; so definiert das Institut für Sachverständigenwesen den Sachverständigen als eine Person, die auf einem oder mehreren Sachgebieten über überdurchschnittliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und diese besondere Sachkunde persönlich, unabhängig, unparteiisch, weisungsfrei und gewissenhaft zur Verfügung stellt. Um auch in Zukunft bekannte Systeme mit neuen Systemen kompatibilisierbar zu gestalten, haben sich die Mitglieder des Institut für Sachverständigenwesen frühzeitig auf diesem Gebiet engagiert.
Zertifizierte Sachverständige
- werden zertifiziert, wenn sie zuvor die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und keine Bedenken gegen ihre persönliche Eignung bestehen
- unterliegen während der Zeit ihrer Zertifizierung einem umfangreichen Pflichtenkatalog mit regelmäßiger Überwachung durch die Zertifizierungsstelle
- verlieren ihre Zertifizierung durch Widerruf, wenn sie gegen den Pflichtenkatalog [allgemeine Informationen und Zertifizierungsbedingungen] verstoßen oder die erforderlichen aktuellen Kenntnisse nicht kontinuierlich nachweisen
Ihre Zertifizierung ist auf einen bestimmten Zeitraum befristet, Verlängerungen sind möglich, wenn die erforderlichen Kenntnisse kontinuierlich nachgewiesen werden.
Durch eine Akkreditierung der Zertifizierungsstelle [IfS-Zertifizierung] wird durch eine unabhängige Drittstelle auch die Arbeit der Zertifizierungsstelle kontinuierlich überwacht. Damit ist sichergestellt, dass auch die Zertifizierung den vorgegebenen Standards entspricht. Entsprechend der DIN EN ISO/IEC 17024 haben die Zertifizierungsstellen ein aktuelles Verzeichnis der zertifizierten Sachverständigen vorzuhalten, wie z.B. bei der IfS GmbH für Sachverständige [Liste der zertifizierten Sachverständigen].
Sonstige
Ein Teil der Sachverständigen hat sich in privatrechtlichen Verbänden organisiert, die Mitglieder aufnehmen und als Verbandssachverständige anerkennen, wenn sie bestimmte Anforderungen an die Vorbildung und Sachkunde erfüllen. Die Voraussetzungen für eine Verbandsanerkennung hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.05.1984 (NIW 84, 2365) festgelegt. Danach muss auf die anerkennende Organisation hingewiesen werden, die über die dazu erforderliche fachliche Qualifikation, Unabhängigkeit und Objektivität verfügt. Der verbandsanerkannte Sachverständige muss eine besondere Qualifikation aufweisen und diese Qualifikation in einer Prüfung vor einer dafür kompetenten Stelle unter Beweis gestellt haben.