FAQ IfS-Zertifizierung Kfz-Sachverständige

Mehr als 1.100 Kfz-Sachverständige verweisen auf eine erfolgreiche Zertifizierung durch die IfS-Zertifizierungsstelle. Das sind sowohl selbstständig tätige Sachverständige wie auch Angestellte in den Unternehmen. Das IfS-Zertifizierungsprogramm ist von den relevanten Marktteilnehmern wie den Berufsverbänden, Sachverständigenorganisationen sowie Vertretern der Versicherungswirtschaft entwickelt und genießt damit als eine seit über 20 Jahren tätige Zertifzierungsstelle großes Vertrauen. Die IfS Zert ist Marktführer bei der Zertifizierung von Sachverständigen für Kfz-Schäden und -Bewertung. Sie ist als Personenzertifizierungsstelle nach DIN EN ISO/IEC 17024:2015 akkreditiert und bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) registriert. Die Zertifizierungsstelle stellt sich damit regelmäßigen Qualitätsaudits.

  • Erfolgreich abgeschlossenes Studium mit mindestens sechs theoretischen Fachsemestern an einer Hochschule nach dem Hochschulrahmengesetz in der Fachrichtung Fahrzeugtechnik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder Meister des Kfz-Techniker- oder Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerks
  • Führerschein (neu: Klasse B; alt: Klasse 3)
  • 3 Jahre Kfz-technische Berufserfahrung
  • 2 Jahre Sachverständigentätigkeit
  • (Schieds-)Vertrag
  • 2 aktuelle Passbilder
  • Original polizeiliches Führungszeugnis, nicht älter als 6 Monate
  • Kopie Führerschein Vorder- und Rückseite
  • Kopie Diplom/Meisterzeugnis
  • Kopie Police Berufshaftpflichtversicherung

4 Schadengutachten (Kasko-/Haftpflicht) und ein umfangreiches technisches Gutachten (Motor-/ Aggregateschaden), als PDF an zert@ifsforum.de, max. 2 MB je Datei. 

Unsere Zertifizierungsbedingungen fordern für die Zulassung zur Zertifizierung neben den formalen Vorbildungsvoraussetzungen und der persönlichen Eignung die Vorlage von mindestens fünf selbst verfassten Gutachten. Es müssen drei Schadengutachten, ein technisches Gutachten und ein Gutachten bzw. eine sonstige Sachverständigenleistung nach eigener Wahl eingereicht werden. Die eingereichten Sachverständigenleistungen dürfen nicht älter als zwei Jahre sein.

Im Gegensatz zu einem reinen Karosserieschaden beurteilt ein technisches Gutachten technische Schäden, z. B. einen Motor- oder Getriebeschaden. Um die besondere Sachkunde zu belegen, sollte sich das technische Gutachten nicht nur mit der tatsächlichen Schadensfeststellung befassen, sondern auch Ursachen des Schadens beurteilen. Wie bei allen anderen Gutachten gelten auch für technische Gutachten die Kriterien, die in den IfS-Leitsätzen festgelegt sind, insbesondere: 

: Auftragsbegleitende Angaben 
Auftraggeber, Auftrag (was ist zu tun?), wann wurde der Auftrag durch wen wie erteilt, Besichtigungsdatum,
-uhrzeit, -ort, Besichtigungsbedingungen und -hilfsmittel

: Angaben zum Objekt 
Zustand des Objekts, Daten-Quellen, Identitätsprüfung mit expliziter Angabe der Übereinstimmung, technische Daten

: Angaben zum Auftrag allgemein 
explizite Beschreibung des Auftragsumfangs, Feststellung der Schadenursache, Fotodokumentation, vorgelegte Dokumente.
Beurteilt wird darüber hinaus natürlich auch, ob der Sachverständige seine Ausführungen und Schlussfolgerungen für den Laien verständlich nachvollziehbar und plausibel gemacht hat und welchen Eindruck äußere Form und Gliederung machen.

Diese Anforderungen an Gutachten sind auch Grundlage für die regelmäßige Überprüfung von Sachverständigenleistungen im Zertifizierungszeitraum (s. Abschnitt 2.2.2 der Zertifizierungsbedingungen).

Spätestens 3 Monate vor dem Prüfungstermin.

Zertifizierungsprüfungen im Bereich Kfz-Schäden und -Bewertung finden 4 bis 6 Mal im Jahr statt, bitte erkundigen Sie sich über Termine per Email an zert@ifsforum.de. Zusätzlich werden die Termine auch im Kfz-Newsletter veröffentlicht.

Anmeldung zum Kfz-Newsletter

Ja, wenn Bescheinigung der Handwerkskammer vorgelegt wird, in der bestätigt wird, dass der Technikerabschluss als Eintragungsgrundlage in die Handwerksrolle ausreichen würde (nach §7 Abs. 2 HWO). Hier prüft die Handwerkskammer (HWK) im Einzelfall, ob und inwieweit die Schulschwerpunkte dem zulassungspflichtigen Handwerk entsprechen. Dies ist deshalb erforderlich, weil es bundesweit diverse Technikerschulen gibt, die unterschiedliche Lehr- und Prüfungsinhalte haben. Ein einheitliches Berufsbild des „Technikers“ gibt es nicht.

Nein, die Zertifizierungsbedingungen sehen eine mindestens 5-jährige Berufspraxis vor, davon müssen Sie mindestens 2 Jahre als Sachverständiger tätig gewesen sein. Detaillierte Informationen siehe
Allgemeine Informationen und Bedingungen zur Zertifizierung

Die Prüfungsinhalte beziehen sich auf das Fachliche Anforderungsprofil dessen Inhalte sich im Eigenstudium angeeignet werden können. Um Wissenslücken aufzufrischen, empfehlen wir entsprechende Weiterbildungen, beispielsweise bei der awg Aus- und Weiterbildungsgesellschaft für Ingenieure und Sachverständige mbH in Kottenheim. Ein Vorbereitungslehrgang ist keine zwingende Voraussetzung zur Prüfungsteilnahme.

Die IfS Zert benötigt den Antrag (inklusive Antragsunterlagen und einer Kopie der Bestellungsurkunde, Gutachten sind zunächst nicht erforderlich) und den Vertrag zur Zertifizierung. Zusätzlich ist der Fragebogen Bestellungskörperschaft ausgefüllt (1. Seite) der Bestellungskörperschaft zuzuleiten. Die Kammer schickt den vollständig ausgefüllten Fragebogen an die IfS Zert. Die Zertifizierung auf Grundlage der bereits bestehenden öffentlichen Bestellung und Vereidigung für Kfz-Schäden und -Bewertung ist möglich und wird bei Erstantrag auf die Befristung der Bestellung ausgestellt. Im Einzelfall sind zusätzliche Sachkundenachweise erforderlich.

Viele der zertifizierten Sachverständigen für Kfz-Schäden und –Bewertung der IfS Zert nutzen ihre besondere Qualifikation zur gezielten Außendarstellung. Sei es das Briefpapier, die Präsentation im Internet oder die Verwendung des Stempels bei allen Sachverständigendienstleistungen im gesamten zertifizierten Kompetenzbereich: Werbung mit der IfS-Zertifizierung ist in jedem Fall eine gute Möglichkeit, sich zu präsentieren. Eine Zertifizierung „gemäß oder nach DIN EN ISO/IEC 17024“ existiert nicht. Mehrfach wurde bereits die Werbung von Sachverständigen mit der Angabe „zertifiziert nach oder gemäß ISO 17024“ abgemahnt. Zurecht, denn die Norm gilt nicht für die Sachverständigen, sondern regelt Anforderungen an die Zertifizierungsstelle. Die IfS Zert hat für die zertifizierten Sachverständigen verbindliche Textmuster in die mit den Vertragspartnern vereinbarten <link file:6198 download>Zertifizierungsbedingungen aufgenommen.

Zertifizierungen sind auf Grundlage der angebotenen Zertifizierungsprogramme zeitlich befristet. Um die Zertifizierung weiter aufrecht zu erhalten und die Kompetenz der zertifizierten Personen zu bestätigen, ist eine Rezertifizierung erforderlich. 
Voraussetzung für die Rezertifizierung ist der positive Abschluss aller durchgeührten Überwachungs-
maßnahmen und die weiterhin uneingeschränkt vorliegende persönliche Eignung des Sachverständigen.

Die Zertifizierungsstelle (IfS Zert) kann die Rezertifizierungsprüfung in Form eines bis zu einstündigen Fachgesprächs (mindestens 30 Minuten) oder einer einstündigen schriftlichen Prüfung analog zur Erstzertifizierungsprüfung durch-führen. Zur Erneuerung des Zertifikats sind 70 % der erreichbaren Punkte erforderlich. Werden diese 70 % bei der schriftlichen Prüfung nicht erreicht, ist die zusätzliche Teilnahme an einem Fachgespräch zwingend notwendig. 

Prüfungsinhalt sind aktuelle fachliche Neuerungen im Bereich des Kfz-Sachverständigenwesens und des damit verbundenen fachlichen Anforderungsprofils. Zusätzlich können auch Sachverständigenleistungen, die vorher vom Rezertifizierungskandidaten angefordert wurden, in die Gesamtbewertung einbezogen werden.

Eine Teilnahme am Fachgespräch bzw. der schriftlichen Prüfung kann entfallen, sofern der Sachverständige die geforderten Weiterbildungstage nachgewiesen hat, die Überwachungen der Gutachten (Überprüfung unmittelbar vor der Rezertifizierung) „überdurchschnittlich“ abgeschlossen werden konnten und keine berechtigten Beschwerden gegen den Sachverständigen vorliegen.

Zur Sicherstellung der fachlichen Qualifikation der Zertifikatsinhaber während der Zertifikatsgültigkeit haben zertifi­zierte Sachverständige eine jährliche Weiterbildung von mindestens drei Tagen in Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen nachzuweisen, deren Inhalte sich auf das fachliche Anforderungsprofil beziehen müssen. 

Zum Nachweis der Fortbildung können folgende Aktivitäten grundsätzlich anerkannt werden:

  • Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und Semina­ren;
  • eigene Vortragstätigkeit in solchen Seminaren, sofern eine Anerkennung von maximal zwei ganztägigen Fortbildungstagen im Kalenderjahr dabei nicht überschritten wird;
  • Mitarbeit als Prüfer an Zertifizierungsprüfungen

 

Für das Jahr der Erstzertifizierung sind keine Nachweise vor­zulegen. Erst für das Folgejahr sind Weiterbildungsnachweise bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres unaufgefordert vorzulegen.