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Öffentliche Bestellung und Vereidigung

Derzeit stehen den Gerichten, Behörden, Unternehmen und Verbrauchern insgesamt ca. 14.000 öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zur Verfügung. Die öffentliche Bestellung und Vereidigung durch eine Bestellungskörperschaft (Architekten-, Handwerks-, Industrie- und Handels-, Ingenieur oder Landwirtschaftskammern) ist die öffentlich-rechtliche Zuerkennung einer überdurchschnittlichen Qualifikation und Seriosität von Sachverständigen.

Zweck ist es, Vertrauen der privaten und öffentlichen Auftraggeber in die Kompetenz öffentlich bestellter Sachverständiger zu schaffen. Rechtsgrundlagen sind §§ 36, 36a GewO, Landesarchitekten- sowie Ingenieurgesetze und § 91 Nr. 8 HWO sowie die als Satzungsrecht ausgestalteten Sachverständigenordnungen der bestellenden Kammern, die einen umfassenden Pflichtenkatalog enthalten und dessen Einhaltung die bestellende Kammer als Aufsichtsbehörde überwacht.

Öffentlich bestellte Sachverständige werden darauf vereidigt, ihre Sachverständigenleistungen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu erbringen und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sollen nach den Prozessordnungen in Gerichtsverfahren vorrangig herangezogen werden (§ 404 Abs. 2 ZPO, § 73 Abs. 2 StPO, § 173 VwGO).

Sachverständige müssen für eine öffentliche Bestellung besondere Sachkunde, praktische Erfahrung und persönliche Eignung nachweisen. Dies wird durch die Bestellungskörperschaft bei der Erstbestellung und nach Ablauf der regelmäßig auf 5 Jahre befristet erteilten Bestellung auch bei einer erneuten Bestellung überprüft.

Die öffentliche Bestellung wird für ein bestimmtes, abgrenzbares Sachgebiet erteilt, für das ein abstrakter Bedarf, also eine deutliche Nachfrage auf der Auftraggeberseite, besteht. Bei Bestellungen nach §§ 36, 36a GewO muss es sich um Gebiete der Wirtschaft, einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues handeln. Die Bestellung bei den Handwerkskammern erfolgt entsprechend den Gewerken der Handwerksordnung. Öffentlich bestellte Sachverständige erstatten Gutachten und andere Sachverständigenleistungen, wie z. B. Beratungen, Überwachungen, Überprüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsgerichtliche Tätigkeiten. Die öffentliche Bestellung gilt bundesweit.

Neben einigen formalen Voraussetzungen müssen Sachverständige für die öffentliche Bestellung außer der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit auf dem Sachgebiet, für das sie öffentlich bestellt werden möchten, überdurchschnittliche Fachkenntnisse nachweisen. Zusätzlich nachzuweisen sind praktische Erfahrungen und die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten und andere Sachverständigenleistungen zu erbringen. Dazu gehört insbesondere, das Ergebnis ihrer Begutachtung für den Auftraggeber verständlich und nachvollziehbar schriftlich und ggf. mündlich zu erläutern.

Zum Nachweis der besonderen Sachkunde legen die Sachverständigen der Kammer Unterlagen zu ihrem beruflichen Werdegang, Referenzen, Arbeitsproben, Veröffentlichungen, etc. vor. In der Regel haben sich Antragsteller einer Überprüfung (zum Beispiel schriftlich, praktisch, mündllich) zu unterziehen. Öffentlich bestellte Sachverständige werden überdies daraufhin überprüft, ob sie über die für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse ihres rechtlichen Umfeldes verfügen (Prozessordnungen, Vertrags- und Haftungsrecht, Werbung, etc.) und sich im gerichtsgutachterlichen Bereich auskennen (zum Beispiel Verhalten vor Gericht, Ortsbesichtigung, Befangenheit, Vergütung). Dies wird in entsprechenden Seminarveranstaltungen geschult.

Bei der Überprüfung der besonderen Sachkunde bedienen sich die Bestellungskörperschaften der Unterstützung von bundesweit über 250 Fachausschüssen und -verbänden, die die überdurchschnittliche Sachkunde der Sachverständigen begutachten.

Sachverständige sind persönlich geeignet, wenn sie vertrauenswürdig und zuverlässig sind. Begründete Zweifel, dass diese Eigenschaften vorliegen, rechtfertigen bereits die Ablehnung der öffentlichen Bestellung. Vertrauenswürdig sind Sachverständige, die ihre Arbeit diskret und mit der gebotenen Distanz, Sachlichkeit und Zurückhaltung verrichten. Es dürfen keine einschlägigen Eintragungen im Bundeszentralregister vorliegen. Die persönliche Eignung und auch geordnete wirtschaftliche Verhältnisse werden von der Bestellungskörperschaft überprüft.

Die Bestellungskörperschaften verfügen über ein weit reichendes System, um die fachlichen und persönlichen Anforderungen an öffentlich bestellte Sachverständige dauerhaft sicher zu stellen. Hierzu gehören umfassende Überprüfungen der vorgelegten Arbeitsproben (zum Beispiel Gutachten und andere Sachverständigenleistungen) bei der Erstbestellung und auch bei einer erneuten Bestellung nach Ablauf der Befristung. Bei der erneuten Bestellung wird zudem geprüft, ob der Sachverständige sich während der Bestellungszeit fort- und weitergebildet hat. Hierzu werden der bestellenden Kammer aussagekräftige Fortbildungsnachweise (Fach- und Rechtsseminare, Besuche von Sachverständigentagungen, etc.) vorgelegt, die diese prüft.

Ein Beschwerdemanagementsystem und verwaltungsrechtliche Steuerungs- und Sanktionsmöglichkeiten wie Beschränkungen, Auflagen und Widerruf der öffentlichen Bestellung gewährleisten ein hohes Qualifikationsniveau öffentlich bestellter Sachverständiger.